GemeindeKommunalwahl 2026Landkreis

Es hätte bei B.I.G. blei­ben können!

Man kann es inzwi­schen durch­aus als Schi­kane bezeich­nen: Unsere Umbe­nen­nung von B.I.G. in B-In-G für die Kom­mu­nal­wahl 13. Sep­tem­ber 2026 wäre offen­bar über­haupt nicht erfor­der­lich gewesen.

Hin­ter­grund war die Befürch­tung, dass es zu einer Ver­wechs­lung mit der Par­tei Bünd­nis für Inno­va­tion & Gerech­tig­keit (BIG-Par­tei), von der wir uns inhalt­lich aus­drück­lich distan­zie­ren, kom­men könnte. Aus die­sem Grund wurde von uns eine Namens­än­de­rung für die Zulas­sung ver­langt – ver­bun­den mit erheb­li­chem orga­ni­sa­to­ri­schem Auf­wand, zusätz­li­chen Kos­ten und der Gefahr, unsere Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler zu verwirren.

Nun steht fest: Die BIG-Par­tei wird in Nie­der­sach­sen gar nicht an der Kom­mu­nal­wahl teil­neh­men. Zwar hat der Lan­des­wahl­aus­schuss ins­ge­samt 26 Par­teien zur Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen zuge­las­sen, die BIG-Par­tei gehört jedoch nicht dazu. Damit hätte es aus unse­rer Sicht kei­nen nach­voll­zieh­ba­ren Grund gege­ben, unsere Wäh­ler­ge­mein­schaft zur Ände­rung ihres seit Jah­ren bekann­ten Namens zu zwingen.

Auch bei der Berufs­be­zeich­nung fehlt es an Augenmaß

Ein wei­te­res Bei­spiel für aus unse­rer Sicht über­zo­gene Büro­kra­tie betrifft die Berufs­be­zeich­nung unse­res Bür­ger­meis­ter-Kan­di­da­ten Andreas Kautzsch.

Nach den Vor­ga­ben für Wahl­vor­schläge soll eine Berufs- oder Stan­des­be­zeich­nung ange­ge­ben wer­den. Andreas Kau­t­zsch übt jedoch keine klas­si­sche beruf­li­che Tätig­keit mehr aus. Die gel­ten­den Vor­ga­ben füh­ren des­halb dazu, dass ent­we­der eine objek­tiv unzu­tref­fende Berufs­be­zeich­nung ange­ge­ben wer­den muss oder auf eine aus­sa­ge­kräf­tige Beschrei­bung sei­ner tat­säch­li­chen Tätig­keit ver­zich­tet wer­den soll.

Der Sinn einer Berufs­an­gabe im Wahl­vor­schlag sollte aus unse­rer Sicht darin bestehen, den Wäh­le­rin­nen und Wäh­lern einen zutref­fen­den Ein­druck davon zu ver­mit­teln, womit sich eine Kan­di­da­tin oder ein Kan­di­dat über­wie­gend beschäf­tigt.

Des­halb haben wir meh­rere Bezeich­nun­gen vor­ge­schla­gen, die seine tat­säch­li­che Haupt­tä­tig­keit sach­ge­recht beschrei­ben und aus der zudem steu­er­lich rele­vante Ein­künfte mit einer geson­der­ten Steu­er­num­mer erzielt werden:

  • Kreis­tags­ab­ge­ord­ne­ter
  • Kom­mu­nal­po­li­ti­ker
  • Lokal­po­li­ti­ker
  • Bür­ger­inter­es­sen­ver­tre­ter

Alle diese Vor­schläge wur­den abgelehnt.

Nach unse­rer Auf­fas­sung han­delt es sich dabei weder um unzu­läs­sige Amts­be­zeich­nun­gen noch um Bezeich­nun­gen, die nach dem Nie­der­säch­si­schen Kom­mu­nal­ver­fas­sungs­ge­setz zwin­gend eine bestimmte ehren­amt­li­che Funk­tion vor­aus­set­zen oder ausschließen.

Das sollte recht­lich geprüft werden

Für uns wirft die­ser Vor­gang eine grund­sätz­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Frage auf: Der Staat erkennt heute zu Recht an, dass Men­schen ihren Geschlechts­ein­trag selbst bestim­men kön­nen. Gleich­zei­tig soll es jedoch unzu­läs­sig sein, im Wahl­vor­schlag eine wahr­heits­ge­mäße und die tat­säch­li­chen Lebens­ver­hält­nisse wider­spie­gelnde Tätig­keits­be­zeich­nung zu verwenden.

Ob diese unter­schied­li­che Behand­lung mit den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­sät­zen ver­ein­bar ist, hal­ten wir für durch­aus prüfungswürdig.

Wir set­zen uns wei­ter­hin dafür ein, dass Wahl­recht nicht durch unnö­tige For­ma­lien erschwert wird, son­dern Trans­pa­renz, Fair­ness und gesun­der Men­schen­ver­stand im Mit­tel­punkt stehen.

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Bild­nach­weis © B.I.G.-Sassenburg