Es hätte bei B.I.G. bleiben können!
Man kann es inzwischen durchaus als Schikane bezeichnen: Unsere Umbenennung von B.I.G. in B-In-G für die Kommunalwahl 13. September 2026 wäre offenbar überhaupt nicht erforderlich gewesen.
Hintergrund war die Befürchtung, dass es zu einer Verwechslung mit der Partei Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG-Partei), von der wir uns inhaltlich ausdrücklich distanzieren, kommen könnte. Aus diesem Grund wurde von uns eine Namensänderung für die Zulassung verlangt – verbunden mit erheblichem organisatorischem Aufwand, zusätzlichen Kosten und der Gefahr, unsere Wählerinnen und Wähler zu verwirren.
Nun steht fest: Die BIG-Partei wird in Niedersachsen gar nicht an der Kommunalwahl teilnehmen. Zwar hat der Landeswahlausschuss insgesamt 26 Parteien zur Einreichung von Wahlvorschlägen zugelassen, die BIG-Partei gehört jedoch nicht dazu. Damit hätte es aus unserer Sicht keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, unsere Wählergemeinschaft zur Änderung ihres seit Jahren bekannten Namens zu zwingen.
Auch bei der Berufsbezeichnung fehlt es an Augenmaß
Ein weiteres Beispiel für aus unserer Sicht überzogene Bürokratie betrifft die Berufsbezeichnung unseres Bürgermeister-Kandidaten Andreas Kautzsch.
Nach den Vorgaben für Wahlvorschläge soll eine Berufs- oder Standesbezeichnung angegeben werden. Andreas Kautzsch übt jedoch keine klassische berufliche Tätigkeit mehr aus. Die geltenden Vorgaben führen deshalb dazu, dass entweder eine objektiv unzutreffende Berufsbezeichnung angegeben werden muss oder auf eine aussagekräftige Beschreibung seiner tatsächlichen Tätigkeit verzichtet werden soll.
Der Sinn einer Berufsangabe im Wahlvorschlag sollte aus unserer Sicht darin bestehen, den Wählerinnen und Wählern einen zutreffenden Eindruck davon zu vermitteln, womit sich eine Kandidatin oder ein Kandidat überwiegend beschäftigt.
Deshalb haben wir mehrere Bezeichnungen vorgeschlagen, die seine tatsächliche Haupttätigkeit sachgerecht beschreiben und aus der zudem steuerlich relevante Einkünfte mit einer gesonderten Steuernummer erzielt werden:
- Kreistagsabgeordneter
- Kommunalpolitiker
- Lokalpolitiker
- Bürgerinteressenvertreter
Alle diese Vorschläge wurden abgelehnt.
Nach unserer Auffassung handelt es sich dabei weder um unzulässige Amtsbezeichnungen noch um Bezeichnungen, die nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz zwingend eine bestimmte ehrenamtliche Funktion voraussetzen oder ausschließen.
Das sollte rechtlich geprüft werden
Für uns wirft dieser Vorgang eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf: Der Staat erkennt heute zu Recht an, dass Menschen ihren Geschlechtseintrag selbst bestimmen können. Gleichzeitig soll es jedoch unzulässig sein, im Wahlvorschlag eine wahrheitsgemäße und die tatsächlichen Lebensverhältnisse widerspiegelnde Tätigkeitsbezeichnung zu verwenden.
Ob diese unterschiedliche Behandlung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist, halten wir für durchaus prüfungswürdig.
Wir setzen uns weiterhin dafür ein, dass Wahlrecht nicht durch unnötige Formalien erschwert wird, sondern Transparenz, Fairness und gesunder Menschenverstand im Mittelpunkt stehen.
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