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Pfer­de­streit - Beru­fungs­ver­fah­ren steht vor Freispruch

Das seit April 2024 vor dem Land­ge­richt Hil­des­heim anhän­gige Beru­fungs­ver­fah­ren in Sachen Pfer­de­streit steht offen­bar vor dem Abschluss. Nach Infor­ma­tio­nen, die mei­nem Fach­an­walt am 25. August 2026 zuge­gan­gen sind, zeich­net sich ein Frei­spruch bezie­hungs­weise eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens ab.

Diese Ent­wick­lung ist vor allem der akri­bi­schen Ermitt­lungs­ar­beit und der kon­se­quen­ten Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie mei­nes Fach­an­walts zu ver­dan­ken. Ergän­zende Ermitt­lun­gen von Poli­zei und Staats­an­walt­schaft haben erge­ben, dass die Anzei­gen­er­stat­te­rin nicht berech­tigt war, für den betrof­fe­nen Auf­trag­neh­mer des Land­krei­ses Gif­horn zu spre­chen oder die­sen recht­lich zu vertreten.

Hinzu kommt eine Aus­sage der Anzei­gen­er­stat­te­rin vor dem Amts­ge­richt Gif­horn, die sie dort als Zeu­gin gemacht hat, die sich im Zuge der wei­te­ren Ermitt­lun­gen als unzu­tref­fend erwie­sen hat. Damit ist dem gesam­ten Ver­fah­ren die tra­gende Grund­lage ent­zo­gen worden.

Zu einer erneu­ten inhalt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung mit den in mei­nem dama­li­gen haus­halt­po­li­ti­schen Antrag getrof­fe­nen Aus­sa­gen wird es gar nicht mehr kom­men. Doch auch dar­auf wären wir umfas­send vor­be­rei­tet gewe­sen: Dem Land­ge­richt wur­den 11 Zeu­gen benannt, die die geschil­der­ten Sach­ver­halte hät­ten bestä­ti­gen können.

Poli­ti­sche Moti­va­tion klar

Zwi­schen­zeit­lich hat sich auch die ver­mu­tete poli­ti­sche Moti­va­tion des Ver­fah­rens offen­bart. Die Anzei­gen­er­stat­te­rin kan­di­diert bei der Kom­mu­nal­wahl am 13. Sep­tem­ber 2026 auf einer Liste der SPD im Land­kreis Gif­horn. Es wirft auch die berech­tigte Frage auf, inwie­weit eine Ver­knüp­fung zwi­schen Auf­trag­neh­mer und der Kreis­ver­wal­tung noch regel­kon­form ist.

Die Leis­tun­gen zur Unter­brin­gung fort­ge­nom­me­ner Tiere wer­den nicht öffent­lich aus­ge­schrie­ben. Diese Ver­ga­be­pra­xis haben wir bereits seit Lan­gem kri­ti­siert. Gerade wenn öffent­li­che Gel­der ein­ge­setzt wer­den, müs­sen Trans­pa­renz, Wett­be­werb und eine wirk­same poli­ti­sche Kon­trolle gewähr­leis­tet sein.

Erheb­li­che Kri­tik am Ver­fah­ren vor dem Amtsgericht

In der Kri­tik steht auch ins­be­son­dere die Ver­hand­lungs­füh­rung vor dem Amts­ge­richt Gif­horn. Ich habe den Stil und das Auf­tre­ten des Rich­ters wäh­rend der Ver­hand­lung als vor­ein­ge­nom­men, schon aggres­siv und eines fai­ren rechts­staat­li­chen Ver­fah­rens nicht ange­mes­sen emp­fun­den. Bei mir ent­stand der Ein­druck, dass das Ergeb­nis bereits vor Abschluss der Beweis­auf­nahme fest­stand und Ein­las­sun­gen sowie Zeu­gen­aus­sa­gen kaum ernst­haft berück­sich­tigt wurden.

Und die Straf­ver­fah­ren glei­chen sich. Es wurde erheb­li­cher Druck, mit dem Hin­weis auf dro­hende höhere Kos­ten und eine mög­li­cher­weise höhere Strafe bei Auf­recht­erhal­tung des Ein­spruchs auf­ge­baut. Beschul­digte müs­sen ihre Rechte wahr­neh­men kön­nen, ohne durch eine sol­che Ver­hand­lungs­füh­rung fak­tisch zur Rück­nahme eines zuläs­si­gen Rechts­mit­tels gedrängt zu werden.

Hin­ter­grund

Am 16. April 2024 war ich nach einer fast 100-minü­ti­gen Ver­hand­lung vor dem Amts­ge­richt Gif­horn wegen übler Nach­rede zu einer Geld­strafe von 3.900 Euro ver­ur­teilt wor­den. Zuvor war gegen mich ein Straf­be­fehl über 1.000 Euro ergan­gen, gegen den ich frist­ge­recht Ein­spruch ein­ge­legt hatte.

Gegen­stand des Ver­fah­rens war eine ein­zelne For­mu­lie­rung in einem öffent­li­chen Antrag an den Kreis­tag vom August 2023. Mit die­sem Antrag hatte ich als Kreis­tags­ab­ge­ord­ne­ter Hin­weise von Bür­gern auf­ge­grif­fen und eine Über­prü­fung der Ver­wen­dung öffent­li­cher Gel­der gefordert.

Der betref­fende Auf­trag­neh­mer wurde in dem Antrag weder nament­lich genannt noch war er für die große Mehr­heit der Men­schen im Land­kreis Gif­horn erkenn­bar. Trotz­dem sah das Amts­ge­richt den Tat­be­stand der üblen Nach­rede als erfüllt an.

Sollte das Ver­fah­ren nun ein­ge­stellt wer­den oder mit einem Frei­spruch enden, wäre das eine späte, aber not­wen­dige Kor­rek­tur.

Für mich bleibt klar: Gewählte Abge­ord­nete müs­sen Miss­stände anspre­chen, Ver­wal­tungs­han­deln hin­ter­fra­gen und die Ver­wen­dung von Steu­er­gel­dern kon­trol­lie­ren dür­fen, ohne dadurch einem unver­hält­nis­mä­ßi­gen straf­recht­li­chen Druck aus­ge­setzt zu werden.

Andreas Kau­t­zsch

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