Freitag, 19. Apr. 24
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Geneh­mi­gung für pri­vate Fäl­lung von Bäu­men nötig

Durch eine noch rela­tiv unbe­kannte Geset­zes­än­de­rung kann seit dem 01.01.2021 in Nie­der­sach­sen für die Fäl­lung von Bäu­men und Sträu­chern eine Geneh­mi­gung durch die Untere Natur­schutz­be­hörde des Land­krei­ses Gif­horn not­wen­dig sein. Diese neue Rege­lung ist auch auf Pri­vat­grund­stü­cken für die Fäl­lung von Bäu­men ab einem Stamm­um­fang von 1,20 Meter oder von einer Hecke mit einer Länge ab fünf Metern gültig.

Bis­her konn­ten in Nie­der­sach­sen Bäume und Hecken auf Pri­vat­grund­stü­cken ohne eine Geneh­mi­gung abge­holzt wer­den, wenn die Schon­frist zwi­schen dem 1. März und dem 30. Sep­tem­ber ein­ge­hal­ten wurde. Durch die Rati­fi­zie­rung von Bun­des­ge­set­zen durch das Land Nie­der­sach­sen muss durch die Natur­schutz­be­hörde geprüft wer­den, ob eine Fäl­lung durch­ge­führt wer­den darf und ob Aus­gleichs­maß­nah­men erfor­der­lich sind. 

Für Bäume kann je nach Stamm­um­fang eine Neu­pflan­zung von bis zu 5 Bäu­men ange­ord­net wer­den, die nach Mög­lich­keit auf dem glei­chen Grund­stück erfol­gen soll­ten. Eine Fäl­lung ohne Geneh­mi­gung kann nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setzt zu einer kos­ten­pflich­ti­gen Anord­nung der erfor­der­li­chen Aus­gleichs- und Ersatz­maß­nah­men füh­ren sowie eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stel­len, die mit einem Buß­geld mit bis zu 50.000 € geahn­det wer­den kann.

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