Genehmigung für private Fällung von Bäumen nötig
Durch eine noch relativ unbekannte Gesetzesänderung kann seit dem 01.01.2021 in Niedersachsen für die Fällung von Bäumen und Sträuchern eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn notwendig sein. Diese neue Regelung ist auch auf Privatgrundstücken für die Fällung von Bäumen ab einem Stammumfang von 1,20 Meter oder von einer Hecke mit einer Länge ab fünf Metern gültig.
Bisher konnten in Niedersachsen Bäume und Hecken auf Privatgrundstücken ohne eine Genehmigung abgeholzt werden, wenn die Schonfrist zwischen dem 1. März und dem 30. September eingehalten wurde. Durch die Ratifizierung von Bundesgesetzen durch das Land Niedersachsen muss durch die Naturschutzbehörde geprüft werden, ob eine Fällung durchgeführt werden darf und ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Für Bäume kann je nach Stammumfang eine Neupflanzung von bis zu 5 Bäumen angeordnet werden, die nach Möglichkeit auf dem gleichen Grundstück erfolgen sollten. Eine Fällung ohne Genehmigung kann nach dem Bundesnaturschutzgesetzt zu einer kostenpflichtigen Anordnung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen führen sowie eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
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