Samstag, 12. Okt. 24
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Pro­blem­wölfe kön­nen ein­fa­cher abge­schos­sen werden

Der Land­kreis Gif­horn und die Gemeinde Sas­sen­burg sind eine der am stärks­ten betrof­fe­nen Regio­nen durch Pro­blem­wölfe. In der Ver­gan­gen­heit gab es zahl­rei­che Vor­fälle, bei denen eine Viel­zahl von Tie­ren ver­en­det ist. Jetzt hat das Dia­log­fo­rum Wei­de­tier­hal­tung und Wolf neue Regeln für Schnell­ab­schüsse und eine unbü­ro­kra­ti­sche Pau­schal­prä­mie für Wei­de­tiere vor­ge­stellt. Vor­aus­ge­gan­gen war bereits eine Initia­tive des Bun­des­um­welt­mi­nis­te­riums, das einen zügi­ge­ren Abschuss von Wöl­fen nach Nutz­tier­ris­sen ermög­li­chen wollte. 

In beson­ders belas­te­ten Regio­nen wie dem Land­kreis Gif­horn oder der Gemeinde Sas­sen­burg kann es dann ein­fa­cher und schnel­ler zu Ent­nah­men kom­men. Beim drit­ten Tref­fen des Forums mit rund 25 Natur­schutz- und Land­wirt­schafts­ver­bän­den wurde ver­ein­bart, dass in Gebie­ten mit über­durch­schnitt­li­chen Wol­f­an­grif­fen auf gut geschützte Nutz­tiere ein Abschuss für 21 Tage im Abstand von 1.000 Metern um die kon­krete Weide ohne Abwar­ten einer DNA-Probe erlaubt sein wird. Die EU-Kom­mis­sion und der Bund hat­ten die­ses Vor­ge­hen schrift­lich für recht­mä­ßig und ver­ein­bar mit der FFH-Richt­li­nie erklärt. 

Für die kon­krete Umset­zung gibt es zwei Wege: Im Ein­zel­fall kann jetzt schon in Gebie­ten mit erhöh­ten Über­win­dun­gen von Her­den­schutz­maß­nah­men ein Schnell­ab­schuss ange­ord­net wer­den. Zur gene­rel­len Fest­le­gung die­ser Gebiete ist eine Ver­ord­nung mit brei­ter Betei­li­gung geplant. Als ers­tes Bun­des­land hat Nie­der­sach­sen hier­für jetzt kon­krete Eck­punkte zur Umset­zung des neuen Ver­fah­rens vor­ge­stellt und mit den Exper­tin­nen und Exper­ten im Dia­log­fo­rum diskutiert. 

Dem­nach plant das Land eine Ver­ord­nung (nach § 45 Abs. 7 Satz 4 Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz) zu erlas­sen, wel­che die Kri­te­rien für die Aus­wei­sung der Gebiete mit erhöh­tem Riss­auf­kom­men ein­heit­lich für das ganze Land fest­schreibt. Auf die­ser Grund­lage kön­nen dann Gebiete aus­ge­wie­sen und nach einer ein­ma­li­gen Über­win­dung des zumut­ba­ren Her­den­schut­zes ohne DNA-Probe arten­schutz­recht­li­che Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen zur Ent­nahme von Wöl­fen (nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz) erteilt werden.

In einer Online-Umfrage (nicht reprä­sen­ta­tiv) im April 2023 hat­ten sich rund 81 Pro­zent der Teil­neh­mer für eine starke Regu­lie­rung des Wol­fes ausgesprochen. 

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