Wer zieht die Fäden am Bernsteinsee?
Die aktuell geführte Dauerwohn- und Wohnsitz-Debatte ist ein guter Anlass, um einmal aufzuzeigen, wer eigentlich die Fäden am Bernsteinsee zieht. Dabei handelt es sich um ein verstricktes und komplexes Geflecht von folgenden Gesellschaften um Gert Recke und Holger Junk:
- Atol Beteiligungs GmbH, Aspenstedt, GF Gert Recke
- Optima Immobilien GmbH, Aspenstedt, GF Gert Recke
- Bernsteinsee Grundbesitz GmbH, Köln, GF Gert Recke
- Bernsteinsee Liegenschaften KG, Köln, Persönlich haftender Gesellschafter Holger Junk
- Wohnbau Südheide GmbH, Sassenburg, GF Holger Junk
(ehemals Bernsteinsee Netz- und Service Betriebs GmbH) - Bernsteinsee Club GmbH i.L., Wuppertal, Liquidator Gert Recke, GF war Holger Junk
- Bernsteinsee Restaurant GmbH, Sassenburg, GF Holger Junk
- Bernsteinsee Hotel GmbH, Sitz in Sassenburg, GF Holger Junk
- Männerabend Event GmbH, Sassenburg, GF Holger Junk
- Rudolf Dietze GmbH , Köln, GF Holger Junk
- Dietze Baubetreuungs GmbH & Co. KG, Sassenburg, Komplementär Rudolf Dietze GmbH
(GF=Geschäftsführer)
Auch für einen Laien dürfte schnell ersichtlich werden, dass die Muttergesellschaften, bei denen vermutlich die Gewinne aus den Immobiliengeschäften landen, nicht ihren Sitz in der Gemeinde Sassenburg, sondern in Aspenstedt und Köln haben. Damit geht die Gemeinde Sassenburg leer aus. Die Gesellschaften mit Sitz in der Sassenburg, in der Regel für den laufenden Betrieb zuständig, haben im Geschäftsjahr 2016 einen Verlust ausgewiesen.
Grundsätzlich könnte so ein umfangreiches Firmengeflecht, mit einer Vielzahl von Ummeldungen und Veränderungen dafür genutzt werden, um Gewinne zwischen den Gesellschaften hin und her zu verschieben.
Aktueller B-Plan vom Nutznießer selbst erstellt
Die Neufassung des Bebauungsplans für das Gelände des Bernsteinsees wurde 2012 von der Gesellschaft "format 3 GmbH" erstellt. In dieser Gesellschaft war Holger Junk von 2009 bis Ende 2014 Geschäftsführer.
Der Sassenburger Gemeinderat hat also einen Bebauungsplan durchgewunken, den der Nutznießer selbst erstellt hat. Somit wurden die Spielregeln für eine möglichst gewinnbringende Festsetzung innerhalb des B-Plans von der Betreibergesellschaft bzw. aus deren direktem Netzwerk selbst festgelegt. Insbesondere die Nutzfläche von 120 m², welche jetzt reduziert werden soll, wurde von uns schon 2012 zur Diskussion gestellt und abgelehnt.
Intensive Lobbyarbeit
Die Betreibergesellschaften führen eine intensive Lobbyarbeit aus. Beispielsweise werden mit großformatigen, teilweise ganzseitigen, Werbeanzeigen die Straßenkarte (Faltplan), das Mitteilungblatt "Die Sassenburg" und die Aktivitäten der AG Fahrradwege über die Gemeindeverwaltung anteilig refinanziert.
Die regelmäßig stattfindenden "Business-Tage" der Betreibergesellschaft, u.a. mit geladenen Gästen aus der Politik, haben nur das Ziel, die Interessen der Betreibergesellschaft durchzusetzen. So lobte Bürgermeister Arms Ende August auf dem letzten "Business-Tag" noch ausdrücklich die Entwicklung am Bernsteinsee anlässlich des 10 jährigen Bestehens der Bernsteinsee Grundbesitz GmbH. Bei solchen Veranstaltungen "unter guten Freunden", wo man sich gern gegenseitig feiert, wird einfach mal die Wohnsitz- und Nutzungsproblematik ausgeblendet.
Prospekthaftung für Makler und Bauträger
Trotz der langjährigen Debatte um die Nutzung der Häuser werden diese in Immobilienportalen im Internet noch immer mit Werbeslogans wie "Wollen Sie da wohnen, wo andere Urlaub machen?" beworben.
Nach unserer Interpretation der Rechtsprechung sind Bauträger, Makler etc., also der gewerbliche Verkäufer verpflichtet, die Käufer über alle Fakten, die von wesentlicher Bedeutung sind, ungefragt aufzuklären. Die Aufklärung muss dazu auf eine Weise stattfinden, dass diese einfach und eindeutig verständlich ist und beim Käufer keine falschen Vorstellungen hervorruft. Dazu gehört ohne Zweifel die Aufklärung über die Unzulässigkeit der beabsichtigten Nutzung zu Wohnzwecken.
Sind Kaufverträge auf Basis falscher Werbung und Angaben abgeschlossen worden, könnte eine "arglistige Täuschung" vorliegen . Der Käufer hätte dann das Recht, den Kaufvertrag anzufechten. Leider muss der Käufer in einem möglichen Verfahren zur Anfechtung eine Pflichtverletzung des Verkäufers nachweisen.
Ausreichende Beratung der Banken erfolgt?
Zu hinterfragen wäre auch, ob die Banken bzw. Kreditinstitute vor Abschluss eines Darlehensvertrages voll umfänglich ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen, und damit die Verträge rechtmäßig zustande gekommen, sind.
Beratungs- und Aufklärungspflichten können auch aus einem Wissensvorsprung der Bank resultieren, z. B. wenn der Kunde ein Grundstück in einem Wochenendhausgebiet erwerben möchte und der Bank bekannt ist, dass dieses nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Besonders dünn dürfte die Argumentskette für die Banken sein, wenn der Kunde über keine weitere Wohnimmobilie verfügt.
Rechtliche Hinweise
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