Energiekosten: Entlastung für private Haushalte
Private Haushalte die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle und anderen nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab dem 04. Mai 2023 Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. In der Sassenburg besonders davon betroffen, die Bewohner:innen des Wochenendhausgebietes am Bernsteinsee, die größernteils den Energieträger Flüssiggas nutzen.
Auch diese Haushalte sollen von den besonders starken Preissteigerungen bei den Energieträgern entlastet werden.
Das Land Niedersachen nutzt dazu das zentrale online Antragsportal der Kasse.Hamburg: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN
Die Härtefallhilfe ist für Privathaushalte vorgesehen, die vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021. Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt.
Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem so genannten Referenzpreis. Die Referenzpreise wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten:
- Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
- Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
- Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
- Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
- Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte. Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber"), aber auch Mieter.
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