Dienstag, 3. Feb. 26
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Glas­fa­ser - Lauf­zeit beginnt mit Unterschrift

ℹ️ Wich­tige Infor­ma­tio­nen für Kun­den, die teil­weise jah­re­lang auf ihre Glas­fa­ser­an­schlüsse von gif­finet etc. war­ten muss­ten. Größ­ten­teils dürfte die Min­dest­lauf­zeit schon abge­lau­fen sein!

Der Bun­des­ge­richts­hof hat eine wich­tige Ent­schei­dung (AZ III ZR 8/25) für Ver­brau­cher getrof­fen: Klau­seln, nach denen die Min­dest­lauf­zeit eines Glas­fa­ser­ver­trags erst mit der Frei­schal­tung beginnt, sind unwirk­sam.
Viele Anbie­ter hat­ten genau das bis­her so gehand­habt – mit teils mas­si­ven Fol­gen für die Kunden.

🔍 Was war das Pro­blem:
Der Aus­bau von Glas­fa­ser dau­ert oft Wochen oder sogar Jahre, wie bei­spiels­weise im Land­kreis Gif­horn durch gif­finet. Wenn die Ver­trags­lauf­zeit erst mit der Frei­schal­tung beginnt, ver­schiebt sich auch der frü­heste Kün­di­gungs­ter­min nach hin­ten. Ein Anbie­ter­wech­sel wurde dadurch künst­lich verzögert.

⚖️ Der BGH bestä­tigt:

  • Die gesetz­li­che Höchst­lauf­zeit für Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­träge beträgt maxi­mal zwei Jahre.
  • Diese Lauf­zeit beginnt mit dem Ver­trags­ab­schluss, nicht erst mit der spä­te­ren Leistungserbringung.
  • Ent­spre­chende Klau­seln sind daher rechts­wid­rig.

💬 Was bedeu­tet das für Verbraucher?

  • Wer sei­nen Glas­fa­ser­ver­trag eigent­lich schon nach zwei Jah­ren kün­di­gen wollte, aber vom Anbie­ter blo­ckiert wurde, kann jetzt erneut auf Kün­di­gung bestehen.
  • Die Ver­brau­cher­zen­trale NRW stellt dafür einen Mus­ter­brief bereit.

Der Mus­ter­brief:

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