Glasfaser - Laufzeit beginnt mit Unterschrift
ℹ️ Wichtige Informationen für Kunden, die teilweise jahrelang auf ihre Glasfaseranschlüsse von giffinet etc. warten mussten. Größtenteils dürfte die Mindestlaufzeit schon abgelaufen sein!
Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung (AZ III ZR 8/25) für Verbraucher getroffen: Klauseln, nach denen die Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrags erst mit der Freischaltung beginnt, sind unwirksam.
Viele Anbieter hatten genau das bisher so gehandhabt – mit teils massiven Folgen für die Kunden.
🔍 Was war das Problem:
Der Ausbau von Glasfaser dauert oft Wochen oder sogar Jahre, wie beispielsweise im Landkreis Gifhorn durch giffinet. Wenn die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung beginnt, verschiebt sich auch der früheste Kündigungstermin nach hinten. Ein Anbieterwechsel wurde dadurch künstlich verzögert.
⚖️ Der BGH bestätigt:
- Die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge beträgt maximal zwei Jahre.
- Diese Laufzeit beginnt mit dem Vertragsabschluss, nicht erst mit der späteren Leistungserbringung.
- Entsprechende Klauseln sind daher rechtswidrig.
💬 Was bedeutet das für Verbraucher?
- Wer seinen Glasfaservertrag eigentlich schon nach zwei Jahren kündigen wollte, aber vom Anbieter blockiert wurde, kann jetzt erneut auf Kündigung bestehen.
- Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür einen Musterbrief bereit.
Der Musterbrief:
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