Sonntag, 13. Okt. 24
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Wann darf eine Fäl­lung und ein Grün­schnitt erfolgen?

Die Kreis­ver­wal­tung des Land­krei­ses Gif­horn infor­miert, wann Bäume, Hecken und Gehölze, die u. a. auch Lebens­raum vie­ler Tier­ar­ten sind, geschnit­ten oder gefällt wer­den dür­fen. Erfolgt eine Fäl­lung, sollte diese durch Nach­pflan­zun­gen aus­ge­gli­chen wer­den. Beson­ders zu beach­ten ist der Arten­schutz wild­le­ben­der Tier­ar­ten in den Gehöl­zen die bear­bei­tet wer­den sol­len. Eine Zer­stö­rung des Lebens­rau­mes gesetz­lich geschütz­ter Tier- und Pflan­zen­ar­ten ist verboten.


Wel­che Gehölze darf ich schneiden?

Es gibt Gebiete, in denen Gehölze grund­sätz­lich geschützt sind. Dies ist ins­be­son­dere in Natur­schutz­ge­bie­ten, Natur­denk­mä­lern, Land­schafts­schutz­ge­bie­ten, Gebie­ten mit Bebau­ungs­plä­nen oder Gemein­den mit Baum­schutz­sat­zun­gen mög­lich.
Unter https://www.gifhorn.de/wirtschaft-und-wohnen/umwelt/naturschutzgebiete fin­den Sie Schutz­ge­biets­ver­ord­nun­gen nach dem Natur­schutz­recht. Ob eine Baum­schutz­sat­zung oder ein Bebau­ungs­plan vor­lie­gen, erfra­gen Sie bitte bei Ihrer zustän­di­gen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Auch außer­halb der oben genann­ten Gebiete kön­nen Beein­träch­ti­gun­gen oder Besei­ti­gun­gen von Alleen, Baum­rei­hen, Hecken und Feld­ge­höl­zen einen Ein­griff nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz dar­stel­len und sind dann geneh­mi­gungs­pflich­tig. Dies gilt ebenso für Ein­zel­bäume oder Baum­grup­pen – auch im bebau­ten Bereich bzw. von gärt­ne­risch genutz­ten Grund­flä­chen – sofern es sich um orts- oder land­schafts­bild­prä­gende Gehölze handelt.


Wann darf ich schneiden?

Die gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Schnitt­zei­ten vom 1. Okto­ber eines Jah­res bis zum 1. März des Fol­ge­jah­res sind grund­sätz­lich ein­zu­hal­ten. Aus­nah­men hier­von gel­ten aller­dings im Bereich von gärt­ne­risch genutz­ten Grund­flä­chen, dies sind alle Flä­chen, die durch eine zuläs­sige gärt­ne­ri­sche Gestal­tung, Her­rich­tung und Pflege geprägt sind und damit für einen viel­fäl­ti­gen Zweck genutzt wer­den kön­nen. Hierzu gehö­ren pri­vate Haus- und Klein­gär­ten sowie erwerbs­wirt­schaft­lich genutzte Flä­chen (zum Bei­spiel Baum­schu­len). Der Begriff umfasst ebenso Park­an­la­gen und Fried­höfe. Auf einer sol­chen gärt­ne­risch genutz­ten Grund­flä­che dür­fen Sie zum Bei­spiel einen Baum antrags­frei ganz­jäh­rig zurück­schnei­den oder ent­fer­nen. Auch scho­nende Form- und Pfle­ge­schnitte zur Besei­ti­gung des Zuwach­ses der Pflan­zen (zum Bei­spiel Hecken­schnitt) oder zur Gesund­erhal­tung von Bäu­men (zum Bei­spiel ein­zel­ner toter Äste) sind hier ganz­jäh­rig erlaubt.

Aller­dings ist bei jedem Gehölz­rück­schnitt ganz­jäh­rig der Arten­schutz zu beach­ten, ins­be­son­dere wäh­rend der Brut-, Setz- und Auf­zucht­zeit (1. April bis 15. Juli). Beach­ten Sie daher bei jeder Maß­nahme, in der Sie Bäume oder andere Gehölze beschnei­den oder ent­fer­nen, die Bestim­mun­gen des Arten­schut­zes. Ins­be­son­dere das Vor­han­den­sein bewohn­ter oder wie­der­keh­rend genutz­ter Nes­ter und/oder Höh­len von Vögeln und Fle­der­mäu­sen oder das Vor­kom­men sel­te­ner Insek­ten­ar­ten sind vor Beginn einer Maß­nahme auszuschließen.

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