Wann darf eine Fällung und ein Grünschnitt erfolgen?
Die Kreisverwaltung des Landkreises Gifhorn informiert, wann Bäume, Hecken und Gehölze, die u. a. auch Lebensraum vieler Tierarten sind, geschnitten oder gefällt werden dürfen. Erfolgt eine Fällung, sollte diese durch Nachpflanzungen ausgeglichen werden. Besonders zu beachten ist der Artenschutz wildlebender Tierarten in den Gehölzen die bearbeitet werden sollen. Eine Zerstörung des Lebensraumes gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten ist verboten.
Welche Gehölze darf ich schneiden?
Es gibt Gebiete, in denen Gehölze grundsätzlich geschützt sind. Dies ist insbesondere in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, Landschaftsschutzgebieten, Gebieten mit Bebauungsplänen oder Gemeinden mit Baumschutzsatzungen möglich.
Unter https://www.gifhorn.de/wirtschaft-und-wohnen/umwelt/naturschutzgebiete finden Sie Schutzgebietsverordnungen nach dem Naturschutzrecht. Ob eine Baumschutzsatzung oder ein Bebauungsplan vorliegen, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Auch außerhalb der oben genannten Gebiete können Beeinträchtigungen oder Beseitigungen von Alleen, Baumreihen, Hecken und Feldgehölzen einen Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz darstellen und sind dann genehmigungspflichtig. Dies gilt ebenso für Einzelbäume oder Baumgruppen – auch im bebauten Bereich bzw. von gärtnerisch genutzten Grundflächen – sofern es sich um orts- oder landschaftsbildprägende Gehölze handelt.
Wann darf ich schneiden?
Die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres sind grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen hiervon gelten allerdings im Bereich von gärtnerisch genutzten Grundflächen, dies sind alle Flächen, die durch eine zulässige gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind und damit für einen vielfältigen Zweck genutzt werden können. Hierzu gehören private Haus- und Kleingärten sowie erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen (zum Beispiel Baumschulen). Der Begriff umfasst ebenso Parkanlagen und Friedhöfe. Auf einer solchen gärtnerisch genutzten Grundfläche dürfen Sie zum Beispiel einen Baum antragsfrei ganzjährig zurückschneiden oder entfernen. Auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (zum Beispiel Heckenschnitt) oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (zum Beispiel einzelner toter Äste) sind hier ganzjährig erlaubt.
Allerdings ist bei jedem Gehölzrückschnitt ganzjährig der Artenschutz zu beachten, insbesondere während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (1. April bis 15. Juli). Beachten Sie daher bei jeder Maßnahme, in der Sie Bäume oder andere Gehölze beschneiden oder entfernen, die Bestimmungen des Artenschutzes. Insbesondere das Vorhandensein bewohnter oder wiederkehrend genutzter Nester und/oder Höhlen von Vögeln und Fledermäusen oder das Vorkommen seltener Insektenarten sind vor Beginn einer Maßnahme auszuschließen.
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