Freitag, 26. Apr. 24
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Erhö­hung der Grund­steuer unwirksam?

Die Gemeinde Sas­sen­burg hat ihre Grund­steuer ab dem 01.01.2020 deut­lich erhöht. Zum Thema Grund­steuer erreichte uns ein Bei­trag von Hart­mut Wip­per, Steu­er­be­ra­ter und B.I.G.-Mitglied der ers­ten Stunde, wel­cher auch in der Fach­zeit­schrift "DATEV maga­zin", Aus­gabe Juli 2019, ver­öf­fent­licht wurde. Den unge­kürz­ten Bericht fin­den am Ende des Beitrags.

Hart­mut Wip­per: Kaum eine Steu­er­art ist so umstrit­ten wie die Grund­steuer, die der Bund ver­sucht hat zu refor­mie­ren. Streit besteht ins­be­son­dere auch dar­über, ob die Grund­steuer abzu­schaf­fen ist. Selbst Exper­ten beim Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) haben in einem Gut­ach­ten schon den Ersatz der Grund­steuer in Erwä­gung gezo­gen.

Denn mit der Ein­füh­rung der (per­so­nen­be­zo­ge­nen) Ein­kom­men­steuer hätte die Grund­steuer eigent­lich abge­schafft wer­den müs­sen. Dies ist nur des­halb nicht gesche­hen, weil eine Recht­fer­ti­gung für die Grund­steuer teil­weise wei­ter­hin besteht, aber nur inso­weit als durch die (Sachen) Grund­stü­cke für die Gemein­den (sach­be­zo­gene) Kos­ten ent­ste­hen.

Da die Grund­steuer eine (sach­be­zo­gene) Objekt­steuer ist, knüpft die Besteue­rung aus­schließ­lich an das Objekt (das Grund­stück) an, d. h. ohne dabei die per­sön­li­chen Ver­hält­nisse der Eigentümer*innen, z. B. Anzahl der Fami­li­en­mit­glie­der oder ihre finan­zi­elle Leis­tungs­fä­hig­keit zu berück­sich­ti­gen. Hier­aus ergibt sich, dass nur sach- bzw. objekt­be­zo­gene Leis­tun­gen der Kom­mu­nen bei der Recht­fer­ti­gung der Fest­set­zung der Grund­steuer zu berück­sich­ti­gen sind. Nicht aber per­so­nen­be­zo­gene Leistungen.

Grund­steuer nur für bestimmte Kosten

Die Grund­steuer dürfte somit weit­ge­hend nur für fol­gende Kos­ten fest­ge­setzt werden:

  • Stra­ßen-Repa­ra­tur­kos­ten und Verkehrssicherungskosten
  • Kos­ten des Stra­ßen-Haf­tungs­ri­si­kos für Schä­den usw.
  • Kos­ten für Brand­schutz (Ver­si­che­rungs­ent­schä­di­gun­gen möglich)
  • Kos­ten der Gefahrenabwehr
  • Betriebs­kos­ten Stra­ßen­be­leuch­tung und Kos­ten für deren Wartung
  • Stra­ßen-Ent­wäs­se­rungs­kos­ten
  • Kos­ten für zu pfle­gende Anlagen
  • Kos­ten für den Winterdienst.

Nicht dazu gehört selbst­ver­ständ­lich der Kern der objekt­be­zo­ge­nen Leis­tun­gen für die bereits geson­derte Bescheide bzw. Rech­nun­gen erteilt wer­den. Dazu zäh­len Stra­ßen­aus­bau­bei­träge, Erschlie­ßungs­bei­träge, jähr­li­che Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben für Strom und Hei­zung, Schmutz­was­ser­ge­bühr, Regen­was­ser­ge­bühr, Müll­ab­fuhr­ge­bühr).

Um eine zuläs­sige, also zu recht­fer­ti­gende Grund­steu­er­fest­set­zung zu errei­chen, ist sei­tens der Gemein­den ins­be­son­dere zu prü­fen, ob die Grund­stü­cke hier sach- bzw. objekt­be­zo­gene Kos­ten gegen die Gemein­den ver­ur­sacht haben.    

Genau dies tun die Gemein­den aber eben grund­sätz­lich nicht und damit ent­fällt hier von vorn­her­ein jeg­li­che Recht­fer­ti­gung für die Fest­set­zung von Grund­steu­ern. D. h. die Grund­steu­er­fest­set­zun­gen erfol­gen zur Zeit grund­sätz­lich will­kür­lich (all­ge­mein) zur Deckung des Haus­halts. Der­ar­tig erteilte Grund­steuer-Bescheide sind somit von vorn­her­ein gem. § 125 Abs. 1 Abga­ben­ord­nung (AO) nich­tig und damit gem. § 124 Abs. 3 AO unwirksam.

Fazit für die Grundsteuererhöhung

Die haupt­säch­lich mit gestie­ge­nen Kos­ten in der Kin­der­be­treu­ung begrün­dete Erhö­hung der Grund­steuer in der Gemeinde Sas­sen­burg ist damit ein­deu­tig unzu­läs­sig. Denn hier­bei han­delt es sich zwei­fels­frei um (gestie­gene) per­so­nen­be­zo­gene Kosten. 

Die Lokal-Zei­tun­gen haben bis­her kaum über die Steu­er­erhö­hun­gen berich­tet. Das Thema scheint bewusst in den Hin­ter­grund gerückt zu werden!

Sym­bol­bild von Wil­fried Pohnke auf Pixabay 

Aus­zug aus der Fach­zeit­schrift "DATEV maga­zin" Aus­gabe Juli 2019 

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