Dienstag, 16. Jul. 24
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Tier­schutz - Land­kreis eska­liert wie­der über Strafanzeigen

Die Info-Ver­an­stal­tung zum Tier­schutz Anfang Novem­ber des letz­ten Jah­res sollte das hoch­emo­tio­nale Thema Tier­schutz dees­ka­lie­ren und auf eine sach­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zurück brin­gen. Dies ist auch wei­test­ge­hend gelun­gen, denn die Ver­fah­ren wer­den über den Rechts­weg vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten geführt und nicht über die sozia­len Medien.

Eska­la­tion durch den Land­kreis Gifhorn

Zum Ende des letz­ten Jah­res hat aller­dings der Land­kreis Gif­horn die The­ma­tik wie­der deut­lich und ohne aktu­el­les Gesche­hen eska­liert und Straf­an­zei­gen gegen meh­rere Tier­hal­ter gestellt. Ins­be­son­dere gegen Per­so­nen, die sich auch öffent­lich in den Sit­zun­gen des Kreis­ta­ges mit kri­ti­schen Aus­sa­gen über die Arbeit des Vete­ri­när­am­tes an den Ein­woh­ner­fra­ge­stun­den betei­ligt haben. Land­rat Tobias Heil­mann (SPD) hat nach eige­ner Aus­sage die Ein­lei­tung der Ver­fah­ren per­sön­lich frei­ge­ge­ben. Vor­ge­wor­fen wird ein Fehl­ver­hal­ten das den Tat­be­stän­den Üble Nach­rede (§ 186 StGB) und/oder Ver­leum­dung (§ 187 StGB) erfüllt. Die Tat­zeit­räume sol­len bei­spiels­weise im August oder Sep­tem­ber 2023 gewe­sen sein. 

Diese Eska­la­tion ist völ­lig unnö­tig und lässt erneut die Emo­tio­nen hoch­ko­chen. So schafft man kein Ver­trauen und eine sach­li­che Debatte wird dadurch nicht geför­dert. Jedem muss es frei von straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen mög­lich sein, seine Posi­tion zu ver­tre­ten. Dies kann not­falls vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt erfol­gen, aber nicht vor dem Strafgericht. 

Ver­wal­tungs­ge­richt ten­den­zi­ell immer auf Seite der Verwaltung


Zwi­schen­zeit­lich liegt auch ein wei­te­res, noch nicht rechts­kräf­ti­ges, Urteil zur The­ma­tik Tier­schutz vom Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig vor. Das Gericht gab dem Land­kreis Gif­horn in der ers­ten Instanz recht, dass die Ent­nahme und der Ver­kauf von Pfer­den und ein zusätz­lich aus­ge­spro­che­nes Hal­tungs­ver­bot für Pferde zum Ende des Jah­res 2022 gerecht­fer­tigt war. Die drei Kla­gen des Pfer­de­hal­ters wur­den somit voll­um­fäng­lich abgewiesen. 

Die Abwei­sung der Kla­gen wurde u. a. damit begrün­det, das die Huf­pflege man­gel­haft gewe­sen sei und keine aus­rei­chende tier­me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung der Tiere statt­ge­fun­den hätte. Das Gericht stellte eine Ver­nach­läs­si­gung der Tiere durch den Hal­ter fest, was letzt­end­lich auch das aus­ge­spro­chene Tier­hal­tungs­ver­bot durch das Vete­ri­när­amt recht­fer­tigt. Auch der zwi­schen­zeit­lich trotz lau­fen­dem Wider­spruch- und Kla­ge­ver­fah­ren erfolgte Ver­kauf der Tiere müsse hin­ge­nom­men werden. 

Der Hal­ter beklagt eine Vor­ein­ge­nom­men­heit des Gerich­tes. Unab­hän­gig von die­sem Ver­fah­rens ist gene­rell fest­zu­stel­len, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt immer mehr auf der Seite der Ver­wal­tung steht. Es heißt halt auch Ver­wal­tungsge­richt und nicht Bür­gergericht.

Bild­nach­weis © B.I.G.-Sassenburg

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