Donnerstag, 25. Apr. 24
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Check: Ver­kauf des DGH Gru­ßen­dorf rechtswidrig?

Nach­dem der Gemein­de­rat Ende März 2019 den Ver­kauf des DGH Gru­ßen­dorf zu einem sym­bo­li­schen Kauf­preis von nur 1 € beschlos­sen hat, haben wir den ange­streb­ten Ver­kauf recht­lich überprüft.

Dabei sind wir zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass der beschlos­sene Ver­kauf des DGH Gru­ßen­dorf zu einem Kauf­preis für 1 Euro rechts­wid­rig ist. Wir haben daher den Vor­gang an die Kom­mu­nal­auf­sicht des Land­krei­ses Gif­horn zur Über­prü­fung übergeben.

Nach aktu­el­ler Rechts­lage ist öffent­li­ches Eigen­tum grund­sätz­lich nur zum vol­len Wert zu ver­äu­ßern. Nach den Kom­men­ta­ren ist dafür der „Ver­kehrs­wert“ oder der „am Markt erziel­bare Ver­kehrs­wert“ her­an­zu­zie­hen. Die Gemeinde Sas­sen­burg hat kei­nen aktu­el­len Wert des Grund­stücks und des dar­auf befind­li­chen Gebäu­des ermit­telt oder z.B. durch ein Gut­ach­ten nach­ge­wie­sen, was die aktu­ell hohen Markt­preise berücksichtigt.

Ver­käufe unter dem vol­len Wert sind aus­nahms­weise unter stren­gen Regeln mög­lich. Aus­nahme könnte eine Wirt­schafts­för­de­rung sein. Ver­gleich­bare Grund­stücks­ver­käufe zur För­de­rung der Ansied­lung von Unter­neh­men, Ärz­ten etc. sind außer­halb von Gewer­be­ge­bie­ten zu deut­lich höhe­ren, aber immer glei­chen Prei­sen erfolgt. 

Unter der Berück­sich­ti­gung  der all­ge­mei­nen Grund­sätze der Wirt­schafts­för­de­rung hätte die Gemeinde Sas­sen­burg auch zur Gleich­be­hand­lung ande­ren Unter­neh­men einen Kauf­preis nur für das Grund­stück von min. 125.000 € auf­ru­fen müs­sen. Die Gemeinde Sas­sen­burg hat zudem nicht aus­rei­chend begrün­det, warum von all­ge­mei­nen Rege­lun­gen abge­wi­chen wurde.  Der vom OVG in einem älte­ren Urteil gefor­derte „gemein­nüt­zige Zweck“ liegt nicht vor, da eine gewerb­li­che Nut­zung erfol­gen soll.

Der sym­bo­li­sche Kauf­preis von 1 € kommt einer unzu­läs­si­gen Schen­kung von 125.000 € gleich und ver­stößt zudem gegen das Will­kür­ver­bot, da keine öffent­li­che Betei­li­gung erfolgt ist. Fer­ner ver­stößt der Kauf­preis von nur 1 € gegen die KMU-För­der­richt­li­nie und stellt eine Bevor­tei­lung gegen­über ande­ren Gewer­be­trei­ben­den dar und ver­hin­dert freien Wett­be­werb gemäß den Richt­li­nien der euro­päi­schen Union.

 

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